Inhaber / Betreiber

Restaurant Zumnorde
Olav Lindemeier
Grafengasse 6
99084 Erfurt

Tel.: +49 (0)3 61 / 65 85 791
Fax: +49 (0)3 61 / 65 85 793

www.restaurant-zumnorde.com
info@restaurant-zumnorde.com

Verantwortlich für den Inhalt: Olav Lindemeier

Für andere als die selbst erstellten Seiten übernimmt
das Restaurant Zumnorde keine Verantwortung.

Alle auf der Seite gezeigten Preise verstehen sich inkl. 19% Mwst.

Ust.-IdNr. DE232537507
St.-Nr. 151 245 01528

Bank: Erfurter Bank eG
BLZ: 820 642 28
Konto: 477 028


Programmierung & Betreuung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Restaurant Zumnorde/Erfurt, Inhaber Olav Lindemeier

1. Geltungsbereich

1.1
Unsere Vertragspartner werden nachfolgend als Kunden, das Restaurant Zumnorde wird als RZN bezeichnet.

1.2
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen dem Kunden und dem RZN abgeschlossen werden, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs des RZN gegen etwaige abweichende Vertragsbedingungen oder Einschränkungen des Kunden bedarf.

1.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden und eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses sind nur gültig, soweit das RZN sich damit ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt hat.


2. Angebot/Zustandekommen des Vertrages/Preise

2.1
Angebote von RZN an den Kunden sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes bestimmt ist.
2.2
Annahmeerklärungen des Kunden bedürfen, außer im Falle eines verbindlichen Angebotes, zur Rechtswirksamkeit des Vertrages der schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung) durch das RZN.
2.3
Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch das RZN.
2.4
Angestellte des RZN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.5
Die durch das RZN angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.6
RZN behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens 4 Monate nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Erhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten.
Diese wird das RZN dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Übersteigen die geänderten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 5 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


3. Leistungsumfang

3.1
Für den Umfang der durch das RZN geschuldeten Leistung ist die schriftliche Bestätigung des RZN gemäß Ziff. 2.2 und 2.3 maßgebend. Im Falle eines verbindlichen Angebotes durch das RZN mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
3.2
Das RZN ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen.
3.3
Alle für die Durchführung des Vertrages von RZN angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der bereits bezahlten Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum des RZN. Sie sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung die Gegenstand des Vertrages ist an das RZN zurückzugeben. Fehlmengen und beschädigte Gegenstände und Materialien werden dem Kunden zu Wiederbeschaffungspreisen in Rechnung gestellt.
3.4
Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse/Gebinde weder angebrochen noch beschädigt sind.


4. Lieferzeit

4.1
Die in der Bestätigung gemäß Ziff. 2.2 und 2.3 oder einem als verbindlich gekennzeichneten und rechtzeitig angenommenen Angebot angegebenen Lieferungs- und Leistungstermine sind grundsätzlich verbindlich.
4.2
Das RZN wird jedoch von seiner Lieferungs- und Leistungsverpflichtung frei, wenn die Lieferung und/oder Leistung unmöglich wird durch höhere Gewalt oder den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die das RZN trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte. Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, politische Ereignisse usw., auch wenn sie bei Lieferanten des RZN oder deren Unterlieferanten eintreten.
4.3
Wird das RZN gem. 4.2 von ihrer Lieferungs- und/oder Leistungspflicht frei, entfallen etwaige daraus entstehende Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte des Kunden.
4.4
Der Kunde ersetzt dem RZN alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Aufwendungen, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem das RZN gemäß 4.2 von der Lieferungs- und/oder Leistungspflicht frei wird.
4.5
Die Einhaltung der Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen des RZN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Kunden voraus.
4.6
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist das RZN berechtigt, Ersatz des Ihr entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs von Liefergegenständen auf den Kunden über.
4.7
Gerät das RZN mit Lieferungen und/oder Leistungen in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die Gesamtvertragssumme begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.


5. Zahlung/Anzahlung/Verzug/Aufrechnung

5.1
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des RZN sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
Das RZN ist berechtigt, trotz anders lautender Tilgungsbestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In diesem Fall wird das RZN den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist das RZN berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
5.2
Ist eine Anzahlung schriftlich vereinbart, ohne dass ein bestimmter Fälligkeitstermin für die Anzahlung festgelegt wird oder steht der Veranstaltungstermin noch nicht fest, wird die vereinbarte Anzahlung spätestens 7 Tage vor dem Veranstaltungstermin fällig. Ziff. 5.3 gilt entsprechend auch für Anzahlungen. Die Anzahlung ist Mitwirkungshandlung des Kunden im Sinne der Ziff. 4.5.
5.3
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das RZN über den Betrag frei verfügen kann.
Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck dem Bankkonto des RZN vorbehaltlos gutgeschrieben wird.
5.4
Gerät der Kunde in Verzug, so ist das RZN berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Basisdiskontsatz-Überleitungsgesetzes als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist, der Nachweis eines höheren Schadens durch das RZN ist zulässig.
5.5
Wenn dem RZN Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere seine Zahlungen einstellt oder ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst wird, so ist das RZN berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen, auch wenn es Schecks angenommen hat. Das RZN ist in diesem Falle außerdem berechtigt, vor der Ausführung weiterer Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5.6
Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch im Falle von Mängelrügen oder Gegenansprüchen, nur berechtigt,
wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch in diesem Fall nur
wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
5.7
Bedient sich der Kunde eines Dritten (z.B. Veranstaltungsagentur), so wird dieser Dritte durch das RZN ausdrücklich nicht als Dritter im Sinne des § 362 II, 185 bzw. 123 II BGB anerkannt. Leistungen des Kunden an Dritte, haben keine schuldbefreiende Wirkung.


6. Lieferung und Leistung ins Zollausland
und an exterritoriale Missionen


6.1
Erfolgen Lieferungen- und/oder Leistungen an das/im Zollausland und/oder an exterritoriale Missionen, hat der Kunde alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen, insbesondere für Zolldeklarationen und -abfertigung, Luftfracht, See- und Landtransport, Einfuhrpapiere, Veterinärzeugnisse, Pro-Forma Rechnungen, Pflanzenschutzzeugnisse, Personalkosten sowie Hotelkosten, Spesen, evtl. Stundenvergütungen, Visagebühren und Transfer vor Ort.
6.2
Die Zollfreiheit der Waren hat der Kunde herbeizuführen.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die das RZN oder einem ihm verbundenen Unternehmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem RZN die folgenden Sicherheiten gewährt, die es auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
7.2
Gelieferte Ware bleibt Eigentum des RZN (Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwerten (zu veräußern, vermieten etc.), solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Kunden sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Vermietung, Leasing, Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an das RZN ab, die die Abtretung annimmt. Das RZN ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von RZN im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.3
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, wird der Kunde auf das Eigentum von RZN hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit das RZN seine Eigentumsrechte wahren kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem RZN die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstellen, haftet hierfür der Kunde.
7.4
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist das RZN berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch das RZN liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
7.5
Bevor nicht alle unter Abs. 1 genannten Forderungen ausgeglichen sind, ist das Verhältnis zwischen RZN und dem Kunden bezüglich der Ware treuhänderisch, das RZN hat das Recht, bei Weiterverkauf der Ware den Verlauf dieses Verkauf zu verfolgen.
Dieses Recht steht RZN auch bei einem sonstigen Gebrauch der Waren zu, wenn dieser zu Zahlungsansprüchen des Kunden führt.
7.6
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.


8. Stornierung/Teilstornierung

8.1
Im Falle der nicht durch das RZN verschuldeten (Teil-)Stornierung (Teil-Rücktritt / Teil-Kündigung) des Vertrages, hat der Kunde dem RZN die bis zum Zeitpunkt der (Teil-)Stornierung entstandenen (anteiligen) Aufwendungen zu ersetzen.
8.2
Das RZN ist berechtigt einen pauschalen Aufwendungsersatz geltend zu machen.
Die Aufwendungsersatzpauschalen betragen:

- bei (Teil-)Stornierung bis zu 100 Werktagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 10 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
- bei (Teil-)Stornierung weniger als 100 Werktagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 40 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
- bei (Teil-)Stornierung weniger als 50 Werktagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 50 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
- bei (Teil-)Stornierung weniger als 40 Werktagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 60 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
- bei (Teil-)Stornierung weniger als 30 Werktagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 70 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
- bei (Teil-)Stornierung weniger als 20 Werktagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 80 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,
- bei (Teil-)Stornierung weniger als 10 Werktagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 90 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme,

bei (Teil-)Stornierung am vereinbarten Veranstaltungstermin 95 % der (anteiligen) Gesamtvertragssumme.

Im Falle einer Geltendmachung einer Aufwendungsersatzpauschale durch das RZN bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein nur geringerer Aufwand entstanden ist.
8.3
Das RZN ist berechtigt, anstatt der Aufwendungsersatzpauschale die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geltend zu machen.
8.4
Die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bleibt unberührt.


9. Gewährleistung

9.1
Bei Anlieferung von Waren hat der Kunde diese unverzüglich nach Ablieferung durch das RZN zu prüfen.
9.2
Offensichtliche Mängel der gelieferten Waren sind unverzüglich dem ausführenden Betrieb bzw. Veranstaltungsleiter mitzuteilen. Dasselbe gilt für Beanstandungen der durch das RZN erbrachten Leistungen.
9.3
Verdeckte Mängel an gelieferten Waren und Leistungen durch das RZN sind vom Kunden unverzüglich nach Entdeckung mündlich bzw. telefonisch, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung schriftlich dem Veranstaltungsleiter bzw. dem RZN mitzuteilen.
9.4
Sind durch das RZN gelieferte Waren mangelhaft, ist das RZN zunächst nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels oder der Ersatzlieferung ist das RZN verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.
9.5
Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nach 9.4 fehl, oder ist das RZN zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die das RZN zu vertreten hat, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
9.6
Für darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden gilt Ziffer 10 entsprechend. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 10 gelten nicht, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens ausdrücklich und schriftlich zugesicherter Eigenschaften geltend macht.
9.7
Kommt der Kunde seiner Mitteilungspflicht nach 8.2 oder 8.3 nicht fristgerecht nach und können Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden , können aus diesen Mängeln keine Ansprüche des Kunden hergeleitet werden.


10. Haftung/Haftung für Erfüllungs-
und/oder Verrichtungsgehilfen


10.1
Das RZN haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund- nur, wenn der Schaden
(a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden
oder
(b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
10.2
Haftet das RZN gemäß Ziff. 10.1 (a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen das RZN bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
10.3
Die Haftungsbeschränkung gemäß 10.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Mitarbeitern oder Beauftragten des RZN verursacht werden, die nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.
10.4
In den Fällen der 10.2 und 10.3 haftet das RZN nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.


11. Schriftform / Salvatorische Klausel

11.1
Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für dieses Schriftformerfordernis.
11.2
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.


12. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Erfurt.


13. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem RZN und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.